Abrechnungsinfos
Zur Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit von Okklusionspflastern gibt es keine
eindeutige Aussage. Bei Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Verordnung
entscheidet jede KV im Rahmen einer Einzelfallprüfung über ihre Leistungspflicht.
Zu Ihrer Unterstützung hier die wichtigsten Regelungen im Überblick:
Neufassung der Hilfsmittel-Richtlinie (Stand 07.02.09): Therapeutische Sehhilfen zur
Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind (...) bei bestehender
medizinischer Notwendigkeit verordnungsfähig. (...)
Verordnungsfähig sind vorrangig Okklusionspflaster und Okklusionsfolien als
Amblyopietherapeutika. (Nach § 17 Abs. 1 u. 9 der Hilfsmittelrichtlinien)
Quelle: BAnz. Nr. 61 (S. 462) vom 06.02.2009 (Hilfsmittel- Richtlinie/HilfsM-RL)
Okklusionspflaster gehören zu der Gruppe der zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel.
Vorläufige Hilfsmittel-Nr.: 25.21.36.4900
Schreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 19.06.09:
“Im Hilfsmittelverzeichnis sind Okklusionspflaster der Produktgruppe 25 (Sehhilfen)
zugeordnet. Hierzu wurde in der Produktuntergruppe 25.21.36 Schieltherapeutika die
Produktart 25.21.36.4 Okklusionspflaster eingerichtet.
Da die Spitzenverbände der Krankenkassen seinerzeit die Erstellung der Einzelproduktübersicht
zurück gestellt haben, sind derzeit keine Produkte in der Produktgruppe 25
(Sehhilfen) unter einer Hilfsmittelpositionsnummer gelistet. Dies betrifft auch Okklusionspflaster.
(...), dass Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich einen Anspruch
auf Versorgung mit (...) Hilfsmitteln haben, die im Einzelfall erforderlich sind,
um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen,
soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen
Lebens anzusehen sind oder nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind. (§ 33 Abs. 1 SGB
V). “