Rücknahme von Verpackungen
Verpackungsverordnung
Allgemeines
Die deutsche Verpackungsverordnung (VerpackV) wurde im Jahr 1991 eingebracht und ist Bestandteil des untergesetzlichen Regelwerkes des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Sie ist wiederholt novelliert und den EU-Maßgaben angepasst worden.
Ihre Ziele sind es, Umweltbelastungen aus Verpackungsabfällen zu verringern und die Wiederverwendung oder Verwertung von Verpackungen zu fördern.
5. Novelle der Verpackungsverordnung
Die 5. Novelle der Verpackungsverordnung trat im Wesentlichen zum 1. Januar 2009 in Kraft. Hersteller und Vertreiber von Gütern in Verpackungen die bei privaten Endverbrauchern anfallen, werden künftig verpflichtet, sich am flächendeckenden Rücknahmesystem zu beteiligen. Die Wahlmöglichkeit, Verkaufsverpackungen am Ort der Übergabe unentgeltlich zurück zunehmen oder sich an einem dualen System zu beteiligen, entfällt.
Die Ziele dieser Novelle sind, die haushaltsnahe Rücknahme zu sichern, Trittbrettfahrer in Verantwortung zu nehmen, Wettbewerbsverzerrungen durch eindeutige Regelungen einzudämmen und die Transparenz der Pflichterfüllung von Herstellern/Vertreibern zu optimieren.
Pflichten der 3M Deutschland GmbH aus der Verpackungsverordnung
Als Erst-Inverkehrbringer von Waren hat die 3M Deutschland GmbH eine Beteiligungspflicht an einer Rücknahme der Verpackungen, d.h. deren Sammlung, Trennung, Verwertung und der Erfüllung der Verwertungsquoten und Dokumentation. Zur Erfüllung dieser Pflichten bedient sich die 3M Deutschland GmbH den Dienstleistungen von Entsorgern. Die testierten Mengen müssen jährlich an die IHK gemeldet werden.
Vertragsgestaltung

Bestätigung
Die 3M Deutschland GmbH ist für Ihre Verkaufs- und Transportverpackungen im Sinne von § 3 der Verpackungsverordnung an einem System zur Entsorgung in Deutschland beteiligt und kommt damit den gesetzlichen Verpflichtungen nach! Für die Verpackungen werden dementsprechend Entgelte zur Entsorgung von der 3M Deutschland gezahlt!
Die Teilnahmebestätigung finden Sie hier (pdf, 30KB) oder laden Sie unseren Flyer (pdf, 1 MB) zum Thema "Rücknahme von Verpackungen" herunter.
Hinweis: Wenn es sich um Eigenmarken (= Private Label) handelt und die Produkte nicht unter 3M Namen verkauft werden, ist die 3M nicht mehr Erstinverkehrbringer der Produkte und somit auch nicht für die Abrechnung bzw. Lizenzierung der Verpackungen verantwortlich