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Neben den für ganz Europa gültigen Regelungen gibt es auch diverse deutsche
Regelungen. Diese beziehen sich jedoch meistens auf die europäischen Normen und
konkretisieren diese für bestimmte Einsatzzwecke.
STVO § 35, Absatz 6 und zugehörige VwV
Personen, die beim Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum eingesetzt sind oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben oder bei der Müllabfuhr tätig sind, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
Nach StVO § 35, Absatz 6 und der dazu korrespondierenden VwV ist Warnkleidung nach EN 471 für Arbeitnehmer im Bereich Straßenbau und –unterhaltung sowie Reinigung und für Mitarbeiter der Müllabfuhr Pflicht. Folgende Anforderungsmerkmale der DIN EN 471 müssen eingehalten werden:
- Warnkleidungsausführung (Abs. 4.1) mind. Klasse 2 / Tabelle 1
- Farbe (Abs. 5.1) ausschließl. fluoreszierendes Orange-Rot / Tabelle 2
- Mindestrückstrahlwerte (Abs. 6.1) der Klasse 2 / Tabelle 1
Warnkleidung, deren Warnwirkung durch Verschmutzung, Alterung und Abnahme der Leuchtkraft der verwendeten Materialen nicht mehr ausreicht, darf nicht verwendet werden.
Von § 35 der StVO ausgenommen sind Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Feuerwehr und Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst.
Ausschließlich die in Absatz 6 genannten Berufsgruppen müssen Warnkleidung tragen; dies gilt für öffentliche und für private Unternehmen.
Andere Berufsgruppen, obwohl mit Sonderrechten versehen (wie z.B. Mitarbeiter der Post), sind nicht verpflichtet Warnkleidung zu tragen. Die Ausführung der Warnkleidung ist in der VwV zur StVO für die Öffentliche Hand festgeschrieben (zu Absatz 6, Punkt IV).
Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen auf Straßen (RSA)
Personen, die außerhalb von Gehwegen und Absperrungen im Verkehr eingesetzt oder neben dem Verkehrsbereich tätig und nicht durch eine geschlossene Absperrung (Absperrschranken oder Bauzäune) von diesem getrennt sind, müssen Warnkleidung nach DIN EN 471 tragen. (...)
Die RSA ist eine Erklärung zu § 35 der StVO sowie zur VwV zu § 35 der StVO und verweist inhaltlich auf beide.
So müssen auch hier Folgende Anforderungsmerkmale der DIN EN 471 eingehalten werden:
- Warnkleidungsausführung (Abs. 4.1) mind. Klasse 2 / Tabelle 1
- Farbe (Abs. 5.1) ausschließlich fluoreszierendes Orange-Rot / Tabelle 2
- Mindestrückstrahlwerte (Abs. 6.1) der Klasse 2 / Tabelle 1
Warnkleidung, deren Warnwirkung durch Verschmutzung, Alterung und Abnahme der Leuchtkraft der verwendeten Materialen nicht mehr ausreicht, darf nicht verwendet werden.
HuPF (Herstellungs- und Prüfbescheinigung für eine universelle Feuerwehrschutzkleidung)
Die HuPF existiert seit 1996 als eine Alternative zu Feuerwehrbekleidung nach der EN 469. Sie definiert genau eine Bekleidung, die von der Tragepflicht einer Warnweste bei Arbeiten im Straßenverkehr entbindet.
Die HuPF hat in 13 Bundesländern Gültigkeit.
Das 3M™ Scotchlite™ Reflexmaterial 9687 gelb-silber-gelb erfüllt alle Anforderungen der HuPF.
Vorschriften und Regeln der Unfallversicherer
Allgemeine Definitionen und Begrifflichkeiten:
- GUV= Gemeindeunfallversicherer
- BG = Berufsgenossenschaften
GUV-Vorschriften und Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BG-Vorschriften) sind
Unfallverhütungsvorschriften im Sinne des § 15 SGB VII.
GUV-Regeln bzw. Berufsgenossenschaftliche Regeln (BG-Regeln) konkretisieren und
erläutern bestimmte staatliche Arbeitsschutz- oder GUV- bzw. BG-Vorschriften. Sie
können aber auch Schutzzielangaben enthalten, die zur Verbesserung von Sicherheit und
Gesundheit des Arbeitnehmers erforderlich sind.
GUV 20.19 (Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung)
Diese Regel gilt für Versicherte, die gemäß einer Risikoanalyse Schutzkleidung tragen müssen und erläutert
die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Persönliche Schutzausrüstungen“ (VBG 101) hinsichtlich Schutzkleidung.
Sie findet allgemein Anwendung auf die Auswahl und Benutzung von Schutzkleidung unterschiedlicher
Art. Der folgende Auszug bezieht sich auf Schutzkleidung gegen Gefährdung durch den Fahrzeug-Verkehr
(Warnkleidung).
Warnkleidung ist eine Schutzausrüstung für Personen, die im Verkehrsraum tätig sind. Sie dient dazu, ihre
Träger aus ausreichender Entfernung – auch bei Dunkelheit – frühzeitig erkennbar zu machen.
Sie muss rundum mit Reflexstreifen ausgestattet sein. Da die Reflexstreifen nur bei Dunkelheit wirksam werden,
ist für Tageslicht eine entsprechende Warnfarbe für die Warnkleidung vorgesehen. (...)
- Um den bisher erreichten Sicherheitsstandard in den genannten Gefährdungsbereichen zu erhalten, wird
empfohlen, auch weiterhin Warnkleidung mit der Warnfarbe fluoreszierendes
- Um den bisher erreichten Sicherheitsstandard in den genannten Gefährdungsbereichen zu erhalten, wird
empfohlen, auch weiterhin Warnkleidung mit der Warnfarbe fluoreszierendes
- Bezüglich der Breite der Reflexstreifen und des Ortes der Anbringung sind die Angaben der DIN EN 471 zu
berücksichtigen.
- Anzüge – bestehend aus Latz- oder Rundbundhose und Jacke – bieten die höchste Auffälligkeit und sollten
deshalb bevorzugt getragen werden. (...)
GUV 17.10.1 (Regeln für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der
Straßenunterhaltung)
Diese Regel findet Anwendung auf Unterhaltungsarbeiten von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen. Der
folgende Auszug befasst sich speziell mit der Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen und deren Art;
hier besonders die Konzeption der Warnkleidung. In der GUV 17.10.1 wird in Zusammenhang mit Personen, für die
Warnkleidungspflicht besteht, § 35 der StVO zitiert.
- Für Arbeiten in der Straßenunterhaltung sind je nach Tätigkeit und Gefährdung z.B. folgende persönliche
Schutzausrüstungen erforderlich:
- (...) Warnkleidung nach DIN EN 471 „Warnkleidung“ in der Ausführung mindestens Klasse 2 (empfohlen Klasse
3) gem. Tabelle 1, in der Farbe fluoreszierendes Orange-Rot gem. Tabelle 2 und mit Mindestrückstrahlwerten
entsprechend Klasse 2 gem. Tabelle 5 z.B. bei Arbeiten im Bereich öffentlicher Verkehrswege.
- Siehe hierzu auch § 35 Abs. 6 Satz 2 StVO: (...) Weitere Aussagen hierzu enthält Abschnitt 8 der RSA 95 Teil A.
- Bei teilweiser Absperrung der Fahrbahn ist ebenfalls Warnkleidung zu tragen, da die Beschäftigten hierbei
häufig in den Verkehrsraum treten.
BGR 189 (Regeln für den Einsatz von Schutzkleidungen)
Die BGR 189 erläutern die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Persönliche Schutzausrüstungen“ (VBG 101) Sie
enthält allgemeine Regelungen hinsichtlich der Auswahl und Benutzung von Schutzkleidung. Der folgende Auszug
bezieht sich speziell auf die Konzeption von Warnkleidung.
(...) Warnkleidung ist eine Schutzausrüstung für Personen, die im Verkehrsraum tätig sind. Sie dient dazu, ihre
Träger aus ausreichender Entfernung – auch bei Dunkelheit – frühzeitig erkennbar zu machen.
- Sie muss rundum mit Reflexstreifen ausgestattet sein.
- Da Reflexstreifen nur bei Dunkelheit wirksam werden, ist für Tageslicht eine entsprechende Warnfarbe für die
Warnkleidung vorgesehen. (...)
- Um den erreichten Sicherheitsstandard in den genannten Gefährdungsbereichen zu erhalten, wird empfohlen,
weiterhin Warnkleidung mit der Warnfarbe fluoreszierendes Orange-Rot einzusetzen.
BGV D29 (BG Vorschrift Fahrzeuge)
Diese berufsgenossenschaftliche Vorschrift bezieht sich nicht direkt auf Arbeitnehmer, sondern zunächst nur auf
dienstlich genutzte Fahrzeuge. Es werden dann darin Kleidungsvorschriften für die Fahrzeugführer und Beifahrer
hinsichtlich des Tragens und der Ausführung von Warnkleidung festgelegt Bei der Ausführung wird wieder auf §
35 StVO und die zugehörige VwV verwiesen.
(...) Der Unternehmer hat maschinell angetriebene mehrspurigeFahrzeuge mit geeigneter Warnkleidung für
wenigstens einen Versicherten auszurüsten. Warnkleidung im Sinne dieser Bestimmung ist dann geeignet, wenn
sie DIN EN 471 entspricht und dabei folgende Anforderungsmerkmale enthalten sind:
- Warnkleidungsausführung (Abs. 4.1)mind. Klasse 2 / Tabelle 1
- Farbe (Abs. 5.1) ausschließlich fluoreszierendes Orange-Rot / Tabelle 2)
- Mindestrückstrahlwerte (Abs. 6.1) der Klasse 2 / Tabelle 5
GUV-R 2106 (Benutzung von Persönlicher Schutzausrüstungen im Rettungsdienst)
Diese Regel enthält allgemeine Regelungen hinsichtlich der Auswahl und Benutzung von Schutzkleidung speziell
im Rettungsdienst. Der folgende Auszug bezieht sich speziell auf die Konzeption von Warnkleidung.
Die Schutzkleidung im Rettungsdienst bewirkt insbesondere, dass
- die Versicherten beim Einsatz im Verkehrsraum auch in ausreichender Entfernung bei Dunkelheit erkannt
werden, (...)
(...) Zur besseren Sichtbarkeit der Helfer bei Einsätzen im Straßenverkehr muss Warnkleidung nach DIN EN 471
„Warnkleidung“ getragen werden. Danach sind folgende Anforderungsmerkmale einzuhalten:
- Warnkleidungsausführung mindestens „bkleidungsklasse“ 2 gemäß DIN EN 471 Tabelle 1 ist zwingend
erforderlich.
- Darüber hinaus wird jedoch empfohlen Warnkleidungsausführung „Bekleidungsklasse“ 3 gemäß DIN EN 471
Tabelle 15
- Zugelassene Farben des textilen Hintergrundmaterials gemäß DIN EN 471 Tabelle 2 sind ausschließlich
fluoreszierendes Orange-Rot, fluoreszierendes Rot oder fluoreszierendes Gelb. Achtung! Warnkleidung nach DIN
EN 471 Tabelle 1 Klasse 1 genügt niemals!
- Retroreflektierendes Material. Mindestrückstrahlwerte des neuen retroreflektierenden Materials soll die
Anforderungen der DIN EN 471 Abschnitt 6.1 Klasse 2 Tabelle 5 erfüllen.
Bezüglich der Anordnung der Reflexstreifen sollte auf die Kombination von waagerechten mit senkrechten
Streifen (so genannte Schulterbänder) geachtet werden, da bei gebückter Haltung die waagerechten Streifen im
Bauchbereich z.B. durch Gegenstände wie die Trage verdeckt werden können.
Warnkleidung deren Warnwirkung durch Verschmutzung, Alterung oder Abnahme der Leuchtkraft der
verwendeten Materialien nicht mehr ausreicht, muss gegen neue Warnkleidung ausgetauscht werden (...).